Fachgruppenordnung (FGO)
der Fachgruppe "Intelligente Lehr-/Lernsysteme"
1. Rahmenvorschriften
Für die Fachgruppe (FG) sind verbindlich die Satzung der GI, die Geschäftsordnung
der GI-Gliederungen, die Beschlüsse des Präsidiums sowie die jeweiligen
Beschlüsse des Leitungsgremiums des Fachbereichs (FB), dem die FG zugeordnet
ist. Da die FG mehreren GI-Gliederungen zugeordnet ist, ist das Leitungsorgan
maßgebend, das die Federführung hat.
2. Benennung der Fachgruppe
Die Fachgruppe trägt den Namen "Intelligente Lehr-/Lernsysteme
(ILLS)"
3. Zuordnung
Die Fachgruppe ist dem FB 1 "Künstliche Intelligenz" als FG 1.1.5
federführend zugeordnet. Ferner ist sie als FG 7.0.1 Teil des FB 7 "Ausbildung
und Beruf".
4. Aufgaben und Ziele
Intelligente Lehr-/Lernsysteme sind Systeme, die explizit repräsentiertes
Wissen für die Wissenskommunikation einsetzen. Sie soll dem Wissensstand
und der Motivation einzelner oder mehrerer Lerner angepaßt werden,
um eine hohe Benutzerakzeptanz zu sichern.
Hieraus ergeben sich für die FG im wesentlichen folgende Arbeitsthemen:
- Akquisition, Repräsentation und Anwendung von Wissen
- speziell in den Bereichen:
- Domänenwissen
- curriculares Planungswissen
- Lerner- und Benutzerwissen
- Diagnose und Modellierung von speziellen Wissenserwerbs- und
Wissensvermittlungsprozessen
- Architektur von ILLS
- Werkzeuge zur Konstruktion von ILLS
- Sicherstellung von Echtzeitbedingungen bei ILLS
- Evaluation, Akzeptanzuntersuchungen, Praxiseinsatz von ILLS und
damit verbundene ethische Fragen
- Konversionsmöglichkeiten von Lehr-/Lernsystemen zu ILLS
Diese Themen sollen grundlagenorientiert untersucht, zu neuen Theorien, Methoden
und Problemlösungen weiterentwickelt, in lauffähige Systeme umgesetzt
und evaluiert werden. Einsatzgebiete der Systeme sind u.a. die berufliche
Weiterbildung und geeignete Teilgebiete der schulischen und universitären
Ausbildung. Die FG hat das Ziel, gemeinsame Projekte anzuregen, regelmäßig
über den Stand der Wissenschaft zu berichten und auf internationalen
Tagungen erkennbar präsent zu sein.
5. Geplante Aktivitäten
Aus der wissenschaftlichen Zielsetzung der FG ergibt sich eine inhaltliche
Nähe zu allen FGn des FB 1, die durch Kooperation aktiv umgesetzt werden
soll. Aus den anwendungsbezogenen Fragestellungen ist weiterhin eine Zusammenarbeit
mit dem FB 7 (insbesondere dem Arbeitskreis Neue Medien) und denjenigen FGn
sinnvoll, die sich mit Softwareergonomie, Softwareengineering, Simulation
und Anwendungen in konkreten Domänen (z.B. Medizin) befassen. Für
die Entwicklung von Systemen sind die Ergebnisse der FGn 4.9.1 "Hypertext-Systeme"
und 4.9.2 "Multimediale elektronische Dokumentsysteme" zu berücksichtigen.
Zur Kooperation mit den anderen Fachgruppen und der Bearbeitung der o.a.
Arbeitsthemen veranstaltet die FG jährlich ein FG-Gespräch in Form
eines wissenschaftlichen Workshops oder eines Fachgesprächs auf der
GI-Jahrestagung.
6. Mitgliedschaft
6.1 Beitritt
Jedes persönliche GI-Mitglied oder jeder Mitgliedsvertreter eines fördernden
GI-Mitglieds kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle
Mitglied in der Fachgruppe werden. Dabei können Mitglieder entweder
für die FG 1.1.5 oder FG 7.0.1 optieren. Personen, die nicht GI-Mitglieder
sind, kann die Fachgruppenleitung (FGL) auf schriftlichen Antrag als Mitglied
in die Fachgruppe aufnehmen. Die Mitgliedschaft gilt mindestens für
ein Kalenderjahr.
6.2 Ende der Mitgliedschaft
Die Fachgruppenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Jedes Fachgruppenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Geschäftsstelle zum Jahresende austreten. Die Erklärung muß
bis zum 1. Oktober desselben Jahres oder spätestens vier Wochen nach
Bekanntgabe einer Erhöhung des Fachgruppenbeitrags bzw. einer änderung
dieser Fachgruppenordnung eingegangen sein.
Die FGL kann, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, einstimmig den Ausschluß
eines Mitglieds der Fachgruppe beschließen. Die FGL kann mehrheitlich
den Ausschluß beschließen, wenn das Fachgruppenmitglied drei Monate
nach Jahresbeginn seinen Beitrag noch nicht bezahlt hat und dieser trotz
Mahnung nicht innerhalb eines Monats eingeht.
6.3. Rechte und Pflichten eines Mitglieds
Fachgruppenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht zur FGL. Je nach
Option für die FG 1.1.5 oder FG 7.0.1 sind die Fachgruppenmitglieder
zur Zahlung des von der jeweiligen Fachbereichsleitung (FB1/FB7) festgelegten
Jahresbeitrags verpflichtet. Im Beitrag für den FB1 sind die Kosten
für das Publikationsorgan des FB1, die Zeitschrift "KI", enthalten.
Dieser Beitrag wird bei Zugehörigkeit zu mehreren FGn des FB1 nur einmal
erhoben.
7. Fachgruppenleitung (FGL)
7.1 Zusammensetzung
Die FGL setzt sich zusammen aus vier Mitgliedern der FG, die von der FG
gewählt werden, und aus externen Fachexperten, die auf Vorschlag der
FGL von der zuständigen FBL bestätigt werden; Fachexperten müssen
nicht GI-Mitglieder sein. Die Amtszeit der FGL ist auf drei Jahre begrenzt
und beginnt mit der Bestätigung der gewählten Mitglieder der FGL.
Sinkt die Zahl der gewählten bzw. der berufenen FGL-Mitglieder durch
vorzeitiges Ausscheiden unter die Zahl 3, müssen Nachwahlen bzw. Nachberufungen
vorgenommen werden; alternativ ist auch die vollständige Neuwahl oder
Neuberufung zulässig.
7.2. Sprecher und stellvertretender Sprecher der FG
Die FGL wählt aus ihrer Mitte den Sprecher und den stellvertretenden
Sprecher der FG, deren Amtszeit spätestens mit der Amtszeit der FGL
endet. Beide müssen von der übergeordneten GI-Gliederung bestätigt
werden und Mitglieder der GI sein.
7.3. Referenzen
Auf Vorschlag des Sprechers kann die FGL aus ihrer Mitte verantwortliche
Referenten für wichtige, definierte Aufgabenbereiche berufen.
7.4. Vorzeitiges Ausscheiden von FGL-Mitgliedern
Scheiden der Sprecher, sein Stellvertreter oder ein Referent vorzeitig
aus der FGL aus, wird die jeweils vakante Position von der FGL durch Wahl
aus ihrer Mitte neu besetzt. Alternativ ist folgen- des Verfahren zulässig:
Mit dem Ausscheiden des Sprechers legen auch sein Stellvertreter und die
Referenten ihre Ämter nieder; die FGL wählt dann aus ihrer Mitte
einen neuen Sprecher, seinen Stellvertreter und sämtliche Referenten.
Die Amtszeit der neu Gewählten endet spätestens mit der Amtszeit
der FGL (siehe auch 7.5).
7.5 Die FGL kann ihren Sprecher durch Neuwahl vorzeitig
von seinen Aufgaben entbinden. Im Einvernehmen mit dem Sprecher können
sein Stellvertreter oder ein Referent durch Neuwahl vorzeitig von ihren Aufgaben
entbunden werden.
7.6 Die Leitung der der Fachgruppe übergeordneten
Gliederung (FBL) kann mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder den Sprecher
der FG von seinen Aufgaben entbinden; die Neuwahl des Sprechers erfolgt entsprechend
7.4. Erhebt die FGL gegen die Entbindung ihres Sprechers Einspruch, entscheidet
das Präsidium; weist das Präsidium den Einspruch zurück, muß
die FGL entsprechend Abschnitt 9 neu gewählt werden.
8. Mitgliederverwaltung und Finanzen
8.1 Mitgliederverwaltung
Die Verwaltung der Daten der Fachgruppenmitglieder erfolgt ausschließlich
in der Geschäftsstelle der GI.
8.2 Finanzen
Erhebt die FG durch Beschluß der FGL, der zu seiner Gültigkeit
noch der Zustimmung des Schatzmeisters bedarf, einen Jahresbeitrag, so soll
dieser für persönliche GI-Mitglieder bzw. für den Mitgliedsvertreter
eines fördernden GI-Mitglieds deutlich niedriger sein als für persönliche
Fachgruppenmitglieder, die nicht GI-Mitglied sind.
Der Jahresbeitrag einer FG wird von der Geschäftsstelle in Rechnung
gestellt; bei Fachgruppenmitgliedern, die zugleich GI-Mitglied sind, wird
er zusammen mit dem GI-Jahresbeitrag erhoben. Die Festsetzung eines FG-Jahresbeitrags
für ein Kalenderjahr muß der Geschäftsstelle spätestens
bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres mitgeteilt werden.
Sofern die FG über eigene Einnahmen verfügt (Fachgruppenbeiträge,
Spenden, Tagungsüberschüsse u.a.), richtet diese ein von der Geschäftsstelle
der GI zentral verwaltetes Unterkonto ein. Die Einrichtung eigener Bankkonten
ist der Fachgruppe nicht gestattet. Für ihr FG-Unterkonto legt die FGL
dem Schatzmeister bis zum 15.05. eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für
das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor. Ausgaben außerhalb dieses
Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.
Vierteljährlich ist eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben
der FG von der GI-Geschäftsstelle zu erstellen und der FGL zuzuleiten.
Weitere Einzelheiten, insbesondere über den Abruf von Mitteln bei anteiligen
Tagungsüberschüssen, enthält Absatz 4.4 der Geschäftsordnung
der GI-Gliederungen.
9. Wahl der FGL
Die Wahl der FGL kann durch Beschluß der FG entweder durch die Einberufung
einer Versammlung der Mitglieder der Fachgruppe (9a), oder durch Briefwahl
erfolgen (9b ff).
9a Wahl der FGL durch eine Wahlversammlung
Der Sprecher der FG beruft mit einer Frist von sechs Wochen eine Wahlversammlung
der FG-Mitglieder ein; die Einladung muß die Zahl der zu besetzenden
Positionen angeben und ihr muß eine vorläufige Liste der Kandidaten
für die FGL beigefügt sein. Der FG-Sprecher eröffnet die Wahlversammlung,
veranlaßt die Wahl eines Wahlleiters und übergibt diesem dann
die Versammlungsleitung. Der Wahlleiter öffnet nochmals die Kandidatenliste;
die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele Kandidaten
enthalten, wie FGL-Mitglieder zu wählen sind, und darf nur die Namen
solcher Kandidaten enthalten, die in der Versammlung der Annahme einer eventuellen
Wahl mündlich oder zuvor schon schriftlich zugestimmt haben. Gewählt
ist, wer mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen erhält. Wurden mehr Kandidaten
vorgeschlagen als Positionen in der FGL besetzt werden müssen, so sind
die Kandidaten mit den höchsten Zustimmungsergebnissen (Ja/Nein-Stimmen-Differenzen)
gewählt. Der Wahlleiter schreibt ein Wahlprotokoll, das der Wahlversammung
zur Billigung vorgelegt und an den Sprecher der übergeordneten GI-Gliederung
versandt wird mit der Bitte, die Wahl zu bestätigen.
9b Briefwahl der FGL
9b.1 Wahlleiter
Die amtierende FGL bestellt eine Wahlkommission, bestehend aus einem Wahlleiter,
seinem Stellvertreter und bis zu 2 Beisitzern zur Durchführung der Briefwahl
für die FGL-Mitglieder.
9b.2 Kandidatenvorschläge
Der Wahlleiter sammelt Kandidatenvorschläge aus der Mitgliedschaft
der FG; kandidieren kann jedes FG-Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder der
Wahlkommission. Die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so
viele Namen enthalten, wie Mitglieder der FGL zu wählen sind, ein Kandidat
kann nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn er zuvor der Annahme
einer eventuellen Wahl zugestimmt hat.
9b.3 Briefwahlunterlagen
Die Unterlagen für die Briefwahl umfassen:
9b.3.1 den Stimmzettel, der die Kandidatenliste
enthält; bei jedem Kandidaten kann entweder "Ja" oder "Nein" angekreuzt
werden;
9b.3.2 einen unbeschrifteten Briefumschlag zur
Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels;
9b.3.3 einen größeren Briefumschlag
mit der Anschrift des Wahlleiters als Empfänger sowie mit Namen, Anschrift,
Mitgliedsnummer und Unterschrift des absendenden Fachgruppenmitglieds;
9b.3.4 ein Informationsblatt, das stichwortartige
Angaben zur Person der Kandidaten sowie eine Beschreibung des Wahlverfahrens
und den Endtermin für den Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter enthält.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter den Wahlausschuß
unverzüglich ein. Gewählt ist, wer mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen
erhält. Wurden mehr Kandidaten vorgeschlagen als Positionen in der FGL
zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Zustimmungsergebnissen
(Ja/Nein-Stimmen-Differenzen) gewählt. Der Wahlleiter fertigt ein Protokoll
über die Feststellung des Wahlergebnisses, das die Mitglieder der Wahlkommission
unterzeichnen. Das Protokoll wird der übergeordneten Gliederung mit
der Bitte zugesandt, die Wahl zu bestätigen.
10. Verfahren für die Wahl des FG-Sprechers
Die erste Wahl der FGL erfolgt auf einer Wahlversammlung.
Die erste Sitzung einer neu berufenen bzw. neu gewählten und bestätigten
FGL wird vom Sprecher der übergeordneten GI-Gliederung unter Vorlage
einer Tagesordnung einberufen. Zu Beginn der Sitzung bittet er aus der Mitte
der FGL um Vorschläge für das Amt des Sprechers und seines Stellvertreters
und führt dann die Wahl durch. Nach erfolgter Wahl übergibt der
Sitzungsleiter die Leitung an den neu gewählten Sprecher, der sein Amt
so lange kommissarisch ausführt, bis er vom Leitungsgremium der übergeordneten
Gliederung bestätigt wird; das Protokoll der ersten Sitzung wird von
beiden Sitzungsleitern unterzeichnet und der übergeordneten GI-Gliederung
mit der Bitte um Bestätigung der Wahl zugeleitet. Wird die Wahl nicht
bestätigt, erfolgt eine Wiederholung des Verfahrens.
11. Verfahren bei Auflösung der FG
Die Auflösung der Fachgruppe erfolgt auf Antrag der übergeordneten
GI-Gliederung(en) und bedarf der Bestätigung durch die zuständige(n)
Fachbereichsleitung(en) und des Präsidiums. Die FGL muß vor einem
Auflösungsantrag an das Präsidium gehört werden.
Falls die aufgelöste FG über eigene Mittel verfügte,
werden diese der übergeordneten GI-Gliederung gutgebracht.
12. Genehmigung und Änderung einer FG-Ordnung
Änderungen einer genehmigten FG-Ordnung innerhalb der Fachgruppenrahmenordnung
werden auf Vorschlag der FGL von der übergeordneten Fachgliederung beraten
und beschlossen; sie treten nach Zustimmung durch den Vorstand in Kraft.
Diese Ordnung der Fachgruppe wurde von der bisherigen FG auf der Sitzung
am 01.06.1994 einstimmig (15 Ja-Stimmen) verabschiedet und am 11. Okt. 1994
im Auftrag des Präsidiums genehmigt.
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1.1.5/7.0.1 "Intelligente Lehr-/Lernsysteme"
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Erstellt: 25.9.96, letzte Änderung: 16.10.97